Kapitalherabsetzung

Kapitalherabsetzung
Verringerung des Grund- bzw. des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft.
- Zu unterscheiden: 1. Nominelle K.: Ausgleich von Verlusten oder Wertminderungen durch Anpassung des Eigenkapitals (Sanierung).
- 2. Effektive K.: Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals oder Umwandlung von Grundkapital in Rücklagen.
I. Aktiengesellschaft:1. Ordentliche K. (§§ 222–228 AktG): a) Voraussetzungen: Beschluss der Hauptversammlung nur mit Dreiviertel- oder höherer Mehrheit. Im Beschluss ist der Zweck der K. festzulegen, bes., ob Rückzahlungen an die Aktionäre erfolgen sollen.
- b) Verfahren: Bei  Nennbetragsaktien Herabsetzung des Nennbetrags pro Aktie (Aktienherabsetzung) oder  Aktienzusammenlegung. Mit der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister ist das Grundkapital herabgesetzt.
- c) Den Gläubigern, die sich binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Zahlungen an Aktionäre sind erst nach Gewährung dieser Sicherheiten gestattet.
- d) Eine K. unter den Mindestnennbetrag des Grundkapitals (§ 228 AktG) ist nur zulässig, wenn zugleich eine  Kapitalerhöhung ohne  Sacheinlage beschlossen wird. Ziel ist Verlustausgleich bei gleichzeitigem Mittelzufluss.
- 2. Vereinfachte K. (§§ 229–236 AktG): Es dürfen keine Zahlungen an die Aktionäre erfolgen. Die K. ist zulässig zur Verlustdeckung, Einstellung von Beträgen in die  Kapitalrücklage. Die  Gewinnrücklagen sind vorher ganz aufzulösen, die gesetzliche und Kapitalrücklage insoweit, als sie 10 Prozent des nach Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigen. Gewinne dürfen erst wieder ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche und die Kapitalrücklage 10 Prozent des Aktienkapitals erreichen; höhere Ausschüttung als 4 Prozent auf das Grundkapital ist erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger zulässig.
- 3. Einziehung von Aktien (§§ 237–239 AktG):  Aktieneinziehung.
II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):Beschluss auf eine K. muss dreimal in den Geschäftsblättern bekannt gemacht werden, verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 58 GmbHG). Die Ansprüche der Gläubiger, die der K. nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen.
III. Steuerliche Auswirkungen:Im Sinn des deutschen Steuerrechts ist K. nur als Rückzahlung von Nennkapital anzusehen, wenn die ausgeschütteten Beträge früher von den Anteilseignern als Einlagen zugeführt worden sind. Stammen die im Zuge der K. ausgekehrten Bezüge dagegen aus Gewinnen der Gesellschaft (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln o.Ä), dann wird ihre Auszahlung an die Gesellschafter auch in Form einer K. steuerlich als Auszahlung von Gewinnen ( Dividende) behandelt. Grund für die Einstufung und Behandlung einer K. als Dividendenzahlung ist die Annahme, dass eine Kapitalgesellschaft vor der Rückzahlung ursprünglicher Einlagen zunächst alle ihre aus Gewinnen thesaurierten Eigenkapitalbestände zurückzahlt.
- 1. Die Besteuerung der als Dividenden eingestuften Beträge erfolgt gemäß dem  Halbeinkünfteverfahren, d.h. die Bezüge bleiben bei einer natürlichen Person zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), bei einer juristischen Person vollständig steuerfrei (§ 8b II KStG).
- 2. Die steuerlich als Rückzahlung von Einlagen eingestuften Zahlungen sind bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen vom Buchwert der Anteile abzusetzen; durch diese Buchungstechnik wird erreicht, dass trotz des Zuflusses von Einnahmen der Vorgang erfolgsneutral bleibt.
- 3. Besonderheiten gelten, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft eine K. vornimmt (Abgrenzung der Beträge nicht möglich), z.B. bei der Behandlung von Freiaktien.

Lexikon der Economics. 2013.

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